Härtefallfonds für leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas)
Jeder Thüringer Haushalt kann bei einer angedrohten oder bereits vollzogenen Energiesperre Hilfe beantragen. Der Thüringer Härtefallfonds für private Haushalte zur Abwendung von Energiesperren wird auch 2024 fortgeführt.
Wo: anerkannte Thüringer Verbraucherinsolvenzberatungsstellen - Antragsstellung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Unterbrechung der Energieversorgung wurde konkret angedroht oder die Energieversorgung wurde bereits unterbrochen.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben die Energiesperre nicht zu vertreten.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin bezieht* keine der folgenden Leistungen
- Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld)
- Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- Kinderzuschlag nach §6 Bundeskindergeldgesetz
- *Sofern Sie einen Antrag auf eine dieser Leistungen gestellt haben, diese jedoch noch nicht bewilligt worden sind, haben Sie Anspruch auf Hilfen nach dem Thüringer Härtefallfond
- Die Mitglieder des Haushalts dürfen eine festgelegte Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschreiten. Bei der Berechnung unterstützen die Beratungsfachkräfte.
- Die Mitglieder des Haushalts haben noch keine Leistung aus dem Thüringer Härtefallfonds zur Energiearmut für Haushalte erhalten (eine Auszahlung kann nur einmalig erfolgen).
Weitere Informationen finden Sie unter den nachfolgenden Links